Wissenswertes

Ehe
 
Auch im Hinblick auf eine gewünschte kirchliche oder anderweitige Trauung muss vorab zivilrechtlich (beim Zivilstandesamt) geheiratet werden. Getreu dem Sprichwort „drum prüfe, wer sich (ewig) bindet“ ist es sinnvoll, zu wissen, dass eine zivilrechtliche Heirat entsprechende gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten zur Folge hat wie:
  • Eheliche Beistandspflicht (nicht durch Vereinbarung auszuschliessen, wirkt sich insbesondere in finanzieller Hinsicht aus, allenfalls bei Scheidungen auch in Form von nachehelichem Unterhalt)

  • Güterrecht (ohne Ehevertrag in der Schweiz Errungenschaftsbeteiligung, durch welche „Ersparnisse“ während der Ehe bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod zu teilen sind; bei binationalen Ehen ist unter Umständen auch ausländisches Recht zu berücksichtigen)

  • Erbrecht (Ehepartner als gesetzliche Erben, Gestaltungsmöglichkeiten nur im Rahmen der verfügbaren Quote (d.h. unter Berücksichtigung Pflichtteil Ehegatte) oder durch Erb(verzichts)vertrag

  • Keine Einzel-AHV-Renten, sondern Ehepaarrente

  • Gemeinsame Besteuerung der Ehegatten

Statt sich bei Auflösung einer Ehe (durch Scheidung oder Tod) darüber zu streiten, wem welcher Anteil zusteht, macht es Sinn, sich vor der Eheschliessung Gedanken über die Folgen zu machen und gemeinsam entsprechende Vorkehrungen zu treffen (zBsp.Konkubinatsvertrag, Ehevertrag, Erbvertrag).

Kinder

Die Rechtsstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern wurde soweit wie möglich angeglichen Leben die Eltern nicht zusammen, so haben Kinder Anspruch auf Barunterhalt durch den Elternteil, bei welchem sie nicht wohnen, sowie auf Betreuungsunterhalt.Mit dem Betreuungsunterhalt wird  in etwa das Existenzminimum des betreuenden Elternteils gewährleistet.

Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei beiden Eltern .Bei nicht verheirateten Eltern kann die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart oder bei der KESB beantragt werden. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur in Ausnahmefällen (Beeinträchtigung des Kindeswohles durch die gemeinsame elterliche Sorge) verweigert werden kann und auch dann nur, soweit erforderlich (punktuelle Einschränkung der gemeinsame elterlichen Sorge).

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich um die Entscheidungskompetenz der Eltern in für das Kind wichtigen Belangen (z.B.  Art der Betreuung ).

Davon zu unterscheiden ist die Obhut, d.h. das faktische Zusammenleben. Die Gerichtspraxis hat die alternierende Obhut bzw. eine weitreichende Betreuung auch durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil in den letzten Jahren zunehmends verankert.

Kinderrechte

Kinder haben verschiedene Rechte. So müssen Kinder in der Regel ab dem 6. Altersjahr angehört werden, soweit sie von Verfahren betroffen werden. Eine Anhörung ist keine eigentliche Befragung der Kinder und auch keine Pflicht, sondern ein Recht. Mit der Anhörung soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche sich äussern können und nicht entschieden wird, ohne ihre Meinung gehört zu haben. Je älter ein Kind ist, desto mehr wird dessen Willen in einem Entscheid berücksichtigt, ohne aber dem Kind die Verantwortung für einen derartigen Entscheid zu übertragen.

Kinder ab dem 12. Altersjahr gelten grundsätzlich in den sie betreffenden Fragen als urteilsfähig. Das gilt auch, wenn ein Kind von einer eigenen Kinderanwältin oder einem eigenen Kinderanwalt vertreten werden möchte. Sofern es um Kindesschutz und dabei um eine Fremdplatzierung (Pflegeeltern oder Heim) geht, muss die dafür zuständige Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde KESB) eine/n solchen Kindsvertreter einsetzen.